AGB

Inhaltsübersicht:


§ 1 Geltungsbereich 
§ 2 Begriffsdefinitionen 
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr 
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft 
§ 7 Rechte des Vertragspartners
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
§ 9 Rechte des Beherbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
§ 12 Haftungsbeschränkungen
§ 13 Tierhaltung
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
§ 18 Sonstiges

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie(im Folgenden

„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. 9.r 1981.

1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus.

Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen

subsidiär.


§ 2 Begriffsdefinitionen:



2.1 Begriffsdefinitionen:

„Beherberger“:Ist eine natürliche oder juristische Person,

die Gäste gegen Entgelt beherbergt.

„Gast“:Ist eine natürliche Person, die Beherbergung

in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel

zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch

jene Personen, die mit dem Vertragspartner

anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).

„Vertragspartner“:Ist eine natürliche oder juristische Person

des In- oder Auslandes, die als Gast oder für

einen Gast einen Beherbergungsvertrag

abschließt.

„Konsument“ und „Unternehmer“:Die Begriffe sind im Sinne des

Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu

verstehen.

„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem

Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen

Inhalt in der Folge näher geregelt wird.


§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des

Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen

gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter

gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt

gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der

Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet.

In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen

oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die

geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der

Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der

Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die

Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage

(einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die

Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner.

Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der

Kartenunternehmen.

3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere

Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages

(„Ankunftstag“) zu beziehen.

4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen,

so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise

bis 12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren

Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht

freigemacht sind.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

Rücktritt durch den Beherberger

5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die

Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerechtgeleistet, kann der

Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint,

besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer

Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben

dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten

Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier

Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der

Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen

späteren Ankunftstag bekannt.

5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des

Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger,

aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes

vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann

der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch

einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden

5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch

einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.

bis 3 Monate3 Monate bis 1 Monat1 Monat bis 1 WocheIn der letzten Wochekeine Stornogebühren40 %70 %90 %

 

 

Behinderungen der Anreise

5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im

Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare

außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc)

sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht

verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.

5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab

Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen

wieder möglich wird.

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate

Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem

Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig

und sachlich gerechtfertigt ist.

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der

Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste

ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige

betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des

Beherbergers.

§ 7 Rechte des Vertragspartners

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der

Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume,

der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne

besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die

übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen

Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

§ 8 Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise

das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund

gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn

begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu

bezahlen.

8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren.

Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit

zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen

oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle

damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei

Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.

8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden,

den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des

Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

§ 9 Rechte des Beherbergers

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder

ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche

Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht

gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten

Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger

weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag,

insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner

gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu

außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20:00 Uhr und vor 6:00 Uhr) verlangt,

so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses

Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen.

Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch

ablehnen.

9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw

Zwischenabrechung seiner Leistung zu.

§ 10 Pflichten des Beherbergers

10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem

seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im

Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
  a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt

werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad,

Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;


  b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter

Preis berechnet.

§ 11 Haftung des Beherbergers für

Schäden an eingebrachten Sachen

11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner

eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben,

wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten

übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort

gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet

der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner

Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß

§ 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November

1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils

geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der

Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen

Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der

Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein

Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe

Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die

Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte

Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis

zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber

hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis

ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass

der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die

Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.

11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der

Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände

handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in

Verwahrung geben.

11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung

ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen

Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies

sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher

Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen;

sonst ist das Recht erloschen.

§ 12 Haftungsbeschränkungen

12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers

für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des

Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem

Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens.

Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene

Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall

seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

§ 13 Tierhaltung

13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und

allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb

gebracht werden

13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier

während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu

beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren

bzw beaufsichtigen zu lassen.

13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.

13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger

gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere

anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des

Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen

dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

§ 14 Verlängerung der Beherbergung

14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.

15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so

können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor

dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger

Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der

Vertragspartner bzw der Gast

  • von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
  • von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
  • die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt

15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes

Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche

Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den

Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen

, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der

Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf

Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes

16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb,

so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen.

Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne

besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn

dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.

16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die

Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger

auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser

Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast

Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall

benachrichtigt worden sind.

16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder

bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten

Ersatzansprüche:

  • offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
  • notwendig gewordene Raumdesinfektion,
  • unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
  • Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
  • Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
  • allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und

Rechtswahl

17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht

unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts

(insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft

der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist,

seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem

Gericht geltend zu machen.

17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der

Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in

Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher

ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am

Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der

Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen

Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat,

ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher

örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

§ 18 Sonstiges

18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der

Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die

Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist,

welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen

der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist

richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf

denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung

oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser

Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag

der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit

eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit

eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei

denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des

Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen

Bestimmungen.


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