Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsdefinitionen
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Vertragspartners
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
§ 9 Rechte des Beherbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
§ 12 Haftungsbeschränkungen
§ 13 Tierhaltung
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
§ 18 Sonstiges
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie(im Folgenden
„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. 9.r 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus.
Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen
subsidiär.
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“:Ist eine natürliche oder juristische Person,
die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“:Ist eine natürliche Person, die Beherbergung
in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel
zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch
jene Personen, die mit dem Vertragspartner
anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“:Ist eine natürliche oder juristische Person
des In- oder Auslandes, die als Gast oder für
einen Gast einen Beherbergungsvertrag
abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“:Die Begriffe sind im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu
verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem
Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen
Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des
Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen
gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter
gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt
gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der
Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet.
In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen
oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die
geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der
Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der
Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die
Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage
(einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die
Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner.
Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der
Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere
Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages
(„Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen,
so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise
bis 12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren
Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht
freigemacht sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die
Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerechtgeleistet, kann der
Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint,
besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben
dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten
Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier
Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der
Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen
späteren Ankunftstag bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger,
aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes
vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann
der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch
einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden
5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch
einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
bis 3 Monate3 Monate bis 1 Monat1 Monat bis 1 WocheIn der letzten Wochekeine Stornogebühren40 %70 %90 %
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im
Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare
außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc)
sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht
verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab
Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen
wieder möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate
Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem
Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig
und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der
Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste
ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige
betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des
Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der
Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume,
der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne
besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die
übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen
Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise
das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund
gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn
begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu
bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren.
Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit
zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen
oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle
damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei
Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden,
den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des
Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder
ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht
gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten
Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger
weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag,
insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner
gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu
außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20:00 Uhr und vor 6:00 Uhr) verlangt,
so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses
Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen.
Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch
ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw
Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem
seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im
Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt
werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad,
Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter
Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für
Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner
eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben,
wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten
übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort
gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet
der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner
Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß
§ 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November
1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils
geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der
Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen
Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der
Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein
Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die
Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte
Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis
zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber
hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis
ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass
der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die
Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der
Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände
handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in
Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung
ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen
Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies
sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher
Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen;
sonst ist das Recht erloschen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers
für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des
Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem
Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens.
Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene
Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall
seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und
allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb
gebracht werden
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier
während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu
beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren
bzw beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger
gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere
anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des
Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen
dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so
können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor
dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger
Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der
Vertragspartner bzw der Gast
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes
Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche
Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den
Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen
, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der
Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf
Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb,
so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen.
Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne
besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn
dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die
Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger
auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser
Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast
Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall
benachrichtigt worden sind.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder
bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten
Ersatzansprüche:
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und
Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht
unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts
(insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft
der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist,
seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem
Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der
Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher
ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am
Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der
Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat,
ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher
örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der
Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die
Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist,
welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen
der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist
richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf
denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung
oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser
Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag
der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit
eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit
eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei
denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des
Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen.